Geschäftsbedingungen: Erklärung zur neuen Grundsteuer

BlackZero Service Steuerberatungsgesellschaft mbH, Markt 22, 07743 Jena (im Folgenden Steuerberater genannt)

§ 1 Auftragsumfang

Der Steuerberater wird mit der Durchführung folgender Tätigkeiten beauftragt: 

  • Abgabe der Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundstückswerts (Zeitraum: 01.07.2022 bis 31.10.2022)

§ 2 Vertragsdauer | Kündigung

1) DerAuftrag wird nur für die oben genanntenTätigkeiten erteilt. Ein darüberhinausgehender Auftrag ist gesondert zu vereinbaren.

2) Kündigt derSteuerberater das Mandat, hat er noch alle diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die keinen Aufschub dulden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor (§ 627 Abs. 2 BGB).

3) Das Auftragsverhältnis endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen.

§ 3 Vergütung

1) Der Steuerberater erhält für seine Tätigkeit ein Pauschalhonorar unter Anwendung des § 4 der Steuerberatervergütungsverordnung. Das Honorar richtet sich nach der Grundstücksart.

Die folgenden Honorare gelten einmalig, je Einheit bzw. Erklärung.:

  • Unbebautes Grundstück: 100 EUR
    (netto zzgl. aktuell geltender USt = 119 EUR brutto)

  • Wohnung: 200 EUR
    (netto zzgl. aktuell geltender USt = 238 EUR brutto)

  • Ein- oder Zweifamilienhaus: 250 EUR
    (netto zzgl. aktuell geltender USt = 297,50 EUR brutto)

  • Landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Grundstück: 200 EUR (netto zzgl. aktuell geltender USt = 238 EUR brutto)

  • Geschäftsgrundstück oder Mischgrundstück (Büros, Hallen etc.) mit weniger als 250 qm Nutzfläche: 350 EUR (netto zzgl. aktuell geltender USt = 416,50 EUR brutto)

  • Geschäftsgrundstück oder Mischgrundstück mit einer Nutzfläche zwischen 250 qm und 600 qm: 450 EUR (netto zzgl. aktuell geltender USt = 535,50 EUR brutto)

2) Die Abrechnung des Honorars erfolgt nach der Einreichung der Daten beim Finanzamt.

3)  Soweit Gebührenrechnungen auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) übermittelt werden: Der Auftraggeber verzichtet auf die nach § 9 Abs. 1 StBVV geforderte persönliche Unterzeichnung der Berechnung; einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB bedarf es daher nicht.

§ 4 Haftung

Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf EUR 1.000.000 (in Worten: EURO eine Million) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich alleine auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.

§ 5 Sonstige Geschäftsbedingungen

Soweit in Textform nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Geschäftsbedingungen:

1) Umfang und Ausführung des Auftrags

a. Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.

b. Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu übergeben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben als richtig zu Grunde legen.

c. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichet.

2) Verschwiegenheitspflicht

a. Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

b. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

c. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach §102 AO, §53 StPO und §383 ZPO bleiben unberührt.

3) Mitwirkung Dritter

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte oder freie Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 5 Abs. 2 Buchst, a verpflichten. Der Steuerberater haftet unter keinen Umständen für die Leistungen herangezogener Dritter; bei diesen Herangezogenen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters. Hat der Steuerberater die Beiziehung eines von ihm namentlich benannten Dritten angeregt, so haftet der lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl des Herangezogenen.

4) Elektronische Kommunikation, Datenschutz

a. DerSteuerberateristberechtigt,personenbezogeneDatendesAuftraggebersund von dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

b. DerSteuerberateristberechtigt,inErfüllungseinerPflichtennachdem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 5 Abs. 2 Buchst, a Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

c. Soweit der Auftraggeber dem Steuerberater einen Telefaxanschluss oder eine E- Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung damit einverstanden, dass der Steuerberater ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs-/Sendegerät bzw. den E-Mail-Account haben und dass er dortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Steuerberater darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Empfangs- /Sendegerät bzw. der E-Mail-Account nur unregelmäßig auf Sendungseingänge überprüft wird oder Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Der Steuerberater übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet auch nicht für die dem Auftraggeber deshalb ggf. entstehenden Schäden. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungen die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Steuerberater rechtzeitig mit; damit einhergehende Kosten des Steuerberaters (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- und Hardware) trägt der Auftraggeber.

5) Mängelbeseitigung

a. DerAuftraggeberhatAnspruchaufBeseitigungetwaigerMängel.DemSteuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§611, 675 BGB handelt die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.

b. Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

c. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom
Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

6) Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

a. DerAuftraggeberistzurMitwirkungverpflichtet,soweiteszurordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

b. DerAuftraggeberhatalleszuunterlassen,wasdieUnabhängigkeitdes Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

c. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

d. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs.6 Buchstaben a-c oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

7) Sonstiges

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

8) Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

§ 6 Vertragsänderungen

Anpassungen und Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der Textform, §126b BGB. Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

Stand: 1.6.2022