Allgemeine Auftragsbedingungen (AGB)
Black Zero Service Steuerberatungsgesellschaft mbH

1. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge jeglicher Art zwischen Black Zero Service Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: „Black Zero“) und dem Kunden (im Folgenden „Mandant“). Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung. Änderungen und Anpassungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils aktuelle Version ist auf unserer Website abrufbar.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform und müssen von beiden Vertragspartnern erklärt werden.

2. Leistungsbeschreibung, Preisermittlung, Vertragsschluss

(1) Black Zero berät den Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten und arbeitet vollständig papierlos (digitale Steuerkanzlei). Auftragsangebot und Auftragsannahme erfolgen in Textform. Über die Homepage von Black Zero wählt der Mandant die Leistungen aus, die Black Zero für den Mandanten erbringen soll. Dabei muss der Mandant Angaben über sein Unternehmen bzw. sein Einkommen machen, insbesondere Höhe des Umsatzes, des Gewinns, Anzahl der Mitarbeiter usw.. Aus diesen Angaben ermittelt Black Zero bereits vor ab die voraussichtliche Höhe der Vergütung, die dem Mandanten für die ausgewählten Leistungen berechnet werden würde. Der Mandant kann Black Zero dann auffordern, ein verbindliches Angebot für einen Vertragsabschluss abzugeben (Anfrage).

(2) Auf Basis der Angaben des Mandanten in der Anfrage übermittelt Black Zero ein verbindliches Angebot an den Mandanten. Das Angebot enthält die Beschreibung der Leistungen, die Black Zero erbringen wird sowie die Vergütung, die der Mandant zu zahlen hat (Auftrag und Vergütungsvereinbarung). Mit der Annahme des Angebots durch den Mandanten kommt ein Vertrag zwischen den Parteien zu Stande. Die Leistungsbeschreibungen aus dem Angebot bilden die Grundlage für die Leistungserbringung von Black Zero im Rahmen des Auftrags.

(3) Sind die Angaben des Mandanten zu seinem Unternehmen bei der Erstellung der Anfrage nach Absatz 1 unrichtig, hat Black Zero das Recht, die Anpassung der angebotenen / vereinbarten Vergütung zu verlangen oder den Vertrag kündigen.

3. Pflichten von Black Zero

(1) Die Beratung erfolgt ausschließlich in deutschem Steuerrecht. Ausländisches Steuerrecht oder sonstige rechtliche Beratung sind von der Beauftragung nicht erfasst.

(2) Black Zero wird zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

4. Pflichten des Mandanten

(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er Black Zero unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass Black Zero eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des jeweiligen Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle Mitteilungen von Black Zero (Textform, schriftlich, mündlich) zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Setzt Black Zero für den Mandanten Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Mandant verpflichtet, den Hinweisen von Black Zero zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Mandant nur berechtigt, die Programme in dem von Black Zero vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Black Zero bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Mandant hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch Black Zero entgegensteht.

(3) Unterlässt der Mandant eine ihm nach Ziff. 4 Abs. 1 bis 2 oder sonst obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von Black Zero angebotenen Leistung in Verzug, ist die Sozietät nach Setzung (Textform) einer angemessenen Frist für die Mitwirkung oder Leistung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von Black Zero auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten bei Black Zero entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Black Zero von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(4) Sofern der Mandant aus von ihm eingesetzten EDV-Programmen (nachfolgend „Vorsysteme“) Daten (z. B. Daten zur Kassenführung- und -abrechnung, zur Material- und Warenwirtschaft, zur Fakturierung, zur Lohnabrechnung, zum Debitoren-/Kreditorenmanagement, Wiegedaten, Daten zu Taxametern, zur Zeiterfassung etc.) Black Zero für deren Tätigkeit im Mandat überlässt, insbesondere zum Zweck der Übernahme in die laufende steuerliche Buchhaltung oder den Jahresabschluss, obliegt es allein dem Mandanten, die Ordnungsgemäßheit der von ihm eingesetzten Vorsysteme unter steuerlichen und sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgrund der Vorsysteme an die Sozietät übermittelten Daten sicherzustellen; die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Vorsysteme unter steuerlichen und sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten und die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgrund der Vorsysteme an die Sozietät übermittelten Daten ist, soweit nicht durch Einzelvereinbarung anders festgelegt, vom Mandat nicht umfasst.

5. Verschwiegenheit

Black Zero ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in einer Kanzlei von Black Zero erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt und zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass durch einen entsprechenden Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von der Sozietät abgelegte und geführte – Handakte genommen werden darf. Ferner ist Black Zero gegenüber ihren Kooperationspartnern von der Verschwiegenheitspflicht befreit, soweit die Kooperationspartner ebenfalls berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

6. Mitwirkung Dritter

Black Zero ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, die berufsmäßig oder durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit Black Zero zur Verschwiegenheit iSd. Ziff. 5. verpflichtet sind. Black Zero ist berechtigt, allgemeinen Vertretern ( § 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern ( § 71 StBerG) im Fall ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten iSd. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

7. Gewährleistung

(1) Black Zero ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zur Gewährleistung verpflichtet.

(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Sozietät jederzeit Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf Black Zero Dritten gegenüber mit Einwilligung des Mandanten berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von Black Zero den Interessen des Mandanten vorgehen.

8. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten – oder sofern es sich bei dem Mandanten um eine Gesellschaft handelt – durch Gesamtrechtsnachfolge oder Auflösung des Mandanten oder durch Gesamtrechtsnachfolge oder Auflösung von Black Zero.

(2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner jederzeit mit sofortiger Wirkung – außer zur Unzeit – gekündigt werden; die Kündigung hat mindestens in Textform zu erfolgen.

(3) Bei Kündigung des Vertrags durch Black Zero sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Mandanten in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

(4) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Black Zero übergebenen Unterlagen von Black Zero bereitzustellen und durch den Mandanten am Sitz von Black Zero abzuholen. Sofern die Handakte elektronisch geführt wird, ist Black Zero nach ihrer Wahl berechtigt, die Handakte dem Mandanten entweder elektronisch auf einem verkehrsüblichen Datenspeicher (zB USB-Stick, CD-ROM, DVD) in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen oder in Papierform oder durch elektronische Datenübergabe über den Softwareanbieter, sofern hierzu die technische Möglichkeit besteht und der Mandant oder der neue Steuerberater des Mandanten dieser Vorgehensweise zugestimmt hat, zu übergeben. Black Zero ist verpflichtet, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Ziff. 10 bleibt unberührt.

(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Mandant Black Zero die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Ziff. 9 bleibt unberührt.

9. Aufbewahrung, Herausgabe

(1) Black Zero hat die Handakten nach Beendigung des Auftrags zehn Jahre, in jedem Fall aber bis zum Ablauf der für die Aufbewahrung der Akten für den Mandanten bestimmten gesetzlichen Fristen, aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn Black Zero den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten binnen einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Aufforderungsschreibens in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem er das Aufforderungsschreiben erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Auf Anforderung des Mandanten hat Black Zero dem Mandanten die Handakten vorbehaltlich eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts innerhalb einer angemessenen Frist zur Abholung bereitzustellen. Black Zero kann von Unterlagen, die sie an den Mandanten zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

10. Datenschutz

(1) Black Zero speichert Informationen über den Mandanten in ihrem EDV-System. Der Mandant ist einverstanden, dass Black Zero ihr EDV-System durch qualifiziertes, externes Fachpersonal warten lässt.

(2) Black Zero ist als „Verantwortliche“ im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unter den folgenden Kontaktdaten erreichbar: service@blackzero.de.

(3) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Sozietät, Herr Danilo Hergt, ist per E-Mail zu erreichen unter: service@blackzero.de.

(4) Für die durchgeführte Datenverarbeitung gelten im Übrigen die nachfolgenden Hinweise.

Wenn Sie uns mandatieren, erheben wir folgende Informationen:

  • Anrede, Vorname, Nachname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum,
  • eine oder mehrere gültige E-Mail-Adressen,
  • postalische Anschrift,
  • Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk),
  • unter Umständen besondere personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die für die Tätigkeit im Rahmen des Mandats notwendig sind,
  • darüber hinausgehende Informationen, die für die Beratung und die Tätigkeit im Rahmen des Auftrags iSd § 1 notwendig sind.

Die Erhebung dieser Daten erfolgt, um Sie als unseren Mandanten identifizieren zu können und um Sie angemessen steuerlich beraten und vertreten zu können sowie zur Korrespondenz mit Ihnen, zur Rechnungsstellung.

(5) Wir informieren Sie über die Auftragsbeziehung hinaus gerne über aktuelle steuerrechtliche Fragen, über Entwicklungen von Black Zero oder über von uns organisierte Veranstaltungen. Zu diesen Zwecken nutzen wir insbesondere auch die E-Mail-Adressen, die uns im Rahmen des Auftrags von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern mitgeteilt werden. Jeder Empfänger kann uns bei Erhalt einer solchen E-Mail unmittelbar durch einen dort vorgesehenen Link mitteilen, dass er zukünftig keine weiteren Nachrichten unter der verwendeten E-Mail-Adresse erhalten möchte.

(6) Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären Sie insoweit nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO Ihre Einwilligung zu der beschriebenen Datenverarbeitung. Sie ist zudem in dem unter Ziffer 11 Absatz 4 beschriebenen Umfang nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b DSGVO für die angemessene Bearbeitung der mit Black Zero vereinbarten Aufträge und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus der vorliegenden Vereinbarung erforderlich bzw. nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich.

(7) Die für die Mandatierung von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden in Anlehnung an die steuerlichen Aufbewahrungsfristen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Mandat beendet wurde, gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (beispielsweise aus dem StGB oder Steuergesetzen) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind. Mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung erklären Sie nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO ihre Einwilligung zu dieser Vorgehensweise.

(8) Sämtliche Daten und Informationen, die uns im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt werden, unterliegen der berufsmäßigen Verschwiegenheit. Darüber hinaus findet eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nur statt, soweit Sie nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO zugestimmt haben oder dies nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b DSGVO für die Abwicklung von Auftragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist. Hierzu gehört beispielsweise die Weitergabe an Vertrags- und Verhandlungspartner, Verfahrensgegner und deren Vertreter (insbesondere deren Rechtsanwälte) sowie Gerichte und andere öffentliche Behörden zum Zwecke der Korrespondenz sowie zur Geltendmachung und Verteidigung Ihrer Rechte.

(9) Sie haben hinsichtlich der Daten die aus den Vorgaben der DSGVO folgenden Betroffenenrechte (Widerruf der Einwilligung, Auskunft, Berichtigung oder Vervollständigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und/oder Widerspruch gegen eine Nutzung auf der Grundlage von berechtigten Interessen). Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die allgemeine Datenschutzerklärung von Black Zero, die auf unserer Internetseite (www.(…).de) in der jeweils aktuellen Form verfügbar ist.

(10) Der Mandant erklärt sein Einverständnis, dass die Kommunikation zwischen Black Zero und Mandant, aber auch gegenüber sonst in das Mandat eingebundenen Dritten auch mittels unverschlüsselter E-Mail erfolgen kann. Im Hinblick auf den Einsatz von unverschlüsselten E-Mails weist die Sozietät vorsorglich auf folgende Risiken und Umstände hin:

a) Derzeit besteht bei jeder unverschlüsselten Versendung von Informationen und Dokumenten per E-Mail ein technisch unvermeidbares Risiko, dass

  • sich Dritte Zugang zu den enthaltenen Daten verschaffen und damit Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen;
  • E-Mails Viren enthalten;
  • theoretisch andere Internet-Teilnehmer den Inhalt der E-Mails modifizieren können;
  • nicht vollständig sichergestellt ist, dass E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist.

b) Da gegenwärtig ein strafrechtlicher Schutz für E-Mails nicht besteht (zB fallen sie nicht unter den Schutz des Postgeheimnisses), ist die rechtliche Zugriffsschranke für Dritte gering. Entsprechend kann die Sozietät eine Haftung für die Sicherheit der übermittelten Daten und Informationen nicht übernehmen und haftet für ggf. entstehende Schäden nicht.

c) Grundsätzlich hat der Mandant einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf verschlüsselte E-Mail-Korrespondenz. Nach Maßgabe der Einverständniserklärung in Satz 1 dieses Absatzes verzichtet der Mandant ausdrücklich auf diesen Anspruch.

Vergütungsvereinbarung

11. Vergütungsvereinbarung, Zahlungsmodalitäten, Rechnung, Hinweis Gegenstandswert

(1) Die Vergütung für die von Black Zero zu erbringenden Tätigkeiten wird von den Parteien mit dem Auftrag nach Ziff. 2 Abs. 2 bestimmt (Vergütungsvereinbarung). Im Auftrag werden den von Black Zero zu erbringenden Leistungen die entsprechenden Vergütungsteilbeträge zugeordnet und daraus eine feste, monatlich zu zahlende, Pauschale, gebildet. Die vereinbarten Beträge verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Auslagen.

(2) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von Black Zero ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Für bereits entstandene oder voraussichtlich entstehende Vergütungsansprüche und Auslagen kann Black Zero einen Vorschuss fordern. Black Zero kann die Aufnahme der Tätigkeit von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist Black Zero zur Einziehung der vereinbarten monatlichen Zahlungsbeträge per SEPA-Lastschriftverfahren berechtigt. Der Mandant ist verpflichtet, die notwenigen Angaben zu dem Konto, was belastet wird, zu machen und entsprechende Änderungen rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Soweit Honorarrechnungen für Vergütungsansprüche nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung von Black Zero an den Mandanten gestellt werden, erklärt der Mandant sein ausdrückliches Einverständnis, dass diese Rechnungen auch in einfach elektronischer, verkehrsüblicher Form, insbesondere in Form einer pdf-Datei, an den Mandanten übermittelt werden dürfen und dass diese Rechnungen nicht unterzeichnet sein müssen.

(5) Im Mindestmaß gelten zwischen den Parteien für alle auf Grundlage dieser AGB erbrachten Leistungen die gesetzlichen Gebühren nach StBVV vereinbart. Für den Fall der Abrechnung nach StbVV weist Black Zero darauf hin, dass sich die gesetzlichen Gebühren regelmäßig nach dem Gegenstandswert der Streitsache richten.

(6) Diese Vergütungsvereinbarung weicht von den gesetzlichen Gebührenvorschriften nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bzw. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Im Fall einer gerichtlichen Kostenerstattung muss eine gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung nach RVG bzw. StBVV erstatten.

Sonstiges

12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Abtretungsverbot, Salvatorische Klausel

(1) Diese AGB sowie sämtliche Aufträge, die nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung Black Zero erteilt werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Black Zero ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

(2) Sofern der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis Jena als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

(3) Ansprüche aus diesen AGB sowie aus Aufträgen, die nach Maßgabe dieser AGB Black Zero erteilt worden sind, können vom Mandanten nicht an Dritte abgetreten werden.

(4) Falls einzelne Bestimmungen aus diesen AGB sowie aus Aufträgen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

(5) Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.

Stand: 1.6.2022